Gesetzliche Grundlagen
Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen für die Netzwerkarbeit im Bereich "Frühe Hilfen" erläutert:
Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention. Das Bundeskinderschutzgesetz beschäftigt sich in Artikel 1 mit dem Thema "Kinderschutz". Das Bundeskinderschutzgesetz ist daher die Grundlage für das "VerbundNetzwerkFrüheHilfen Mecklenburgische Seenplatte". Dies wird nachfolgend in den nächsten Punkten erläutert.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Weitere Informationen
- Bundeskinderschutzgesetz (Gesetztestext): Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (PDF)
Verwaltungsvereinbarung "Fonds Frühe Hilfen"
Im "Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz" (Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes) wurde in § 3 Absatz 4 festgelegt, dass der Bund einen auf Dauer angelegten Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke "Frühe Hilfen" und der psychosozialen Unterstützung von Familien (mit Sauglingen und Kleinkindern von 0–3 Jahren) einrichtet. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Land Mecklenburg-Vorpommern (sowie weitere Bundesländer) haben daher die Verwaltungsvereinbarung "Fonds Frühe Hilfen" abgeschlossen. Es werden bundesweit und nachhaltig vergleichbare und qualitatsgesicherte Unterstutzungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der "Frühen Hilfen" aufgebaut, gesichert und fortentwickelt. Der Fonds wird mittels einer nichtrechtsfahigen Stiftung des Privatrechts umgesetzt (siehe Bundesstiftung "Frühe Hilfen").
- Gesetzestext: Kooperation und Information im Kinderschutz (Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes)
- Verwaltungsvereinbarung: “Fonds Frühe Hilfen“ (PDF)
- Projektförderung: Antrag von Projekten
Bundesstiftung "Frühe Hilfen"
Der Bund errichtet eine Stiftung, um die Ziele laut Bundeskinderschutzgesetz umzusetzen. Frühe Hilfen sind niedrigschwellige und freiwillige Angebote für Familien. In Artikel 3 der Satzung werden die Leistungen der Stiftung festgelegt. Hier heißt es: "Die Stiftung [...] unterstützt die Etablierung von Netzwerken Frühe Hilfen und die psychosoziale Unterstutzung von Familien im Bereich Frühe Hilfen im gesamten Bundesgebiet." In Artikel 5 der Satzung wird erläutert, dass die Koordinierungsstellen der Länder für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sind. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es neun Netzwerke im Bereich "Frühe Hilfen". Ein Netzwerk ist beispielsweise das "VerbundNetzwerkFrüheHilfen Mecklenburgische Seenplatte". Jedes Netzwerk setzt sich aus unterschiedlichen Fachkräften zusammen und koordiniert die Angebote in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
- Bundestiftung: Satzung
- Bundestiftung: Leistungsleitlinien
- Bundesinitiative: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
Landeskonzept Frühe Hilfen
Die Koordinierungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern legt entsprechend der Verwaltungsvereinbarung "Fonds Frühe Hilfen" in einem dreijährigen Zyklus (2023-2025) ein länderspezifisches Gesamtkonzept "Frühe Hilfen" vor. Im Fokus des länderspezifischen Gesamtkonzeptes (Landeskonzept) liegen Strukturen und Angebote, die aus Fördermitteln der Bundesstiftung "Frühe Hilfen" finanziert werden.
Landesprogramm Kinderschutz
Das Landesprogramm (2016) bündelt die bisherigen Aktivitäten und Planungen im Kinderschutz ressortübergreifend und dokumentiert wichtige Handlungsfelder im Kontext bundespolitischer Entwicklungen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Landesprogramm.
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Landesprogramm Kinderschutz - (PDF)